Allgemeine Einkaufsbedingungen der LOG Industrie GmbH
Inhaltsverzeichnis:
I. Geltungsbereich, Allgemeines
II. Vertragsschluss
III. Lieferfristen, Lieferverzug
IV. Lieferung
V. Lieferdokumente
VI. Gefahrübergang und Annahmeverzug
VII. Preise und Zahlungsbedingungen
VIII. Eigentumsvorbehalt, Beistellung
IX. Geschäftsgeheimnisse
X. Beschaffenheit der Ware RoHS- REACH Richtlinie
XI. Gewährleistung
XII. Lieferantenregress
XIII. Produzentenhaftung
XIV. Qualität und Sicherheit, Zugangsrecht
XV. Arbeits-, Gesundheits-, Umweltschutz und Gefahrstoffe / „Supplier Code of Conduct“
XVI. Lieferkette
XVII. Versand, Gefahrenübergang, Exportkontrolle, Kompensationsregelungen
XVIII. Datenschutz
XIX. Verjährung
XX. Schrift- und Textform, salvatorische Klausel
XXI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
I. Geltungsbereich, Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend AEB) gelten für Kauf-, Werklieferungs- und sonstige Lieferverträge zwischen der LOG Industrie GmbH, Kiel (nachfolgend Auftraggeber) und ihren Verkäufern oder sonstigen Lieferanten (nachfolgend Lieferant). Diese AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer gemäß § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) des Lieferanten gelten nicht, sofern und soweit sie diesen AEB entgegenstehen oder widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber den AGB des Lieferanten nicht ausdrücklich widerspricht. Etwas anders gilt nur, sofern und soweit der Auftraggeber der Geltung der AGB des Lieferanten ausdrücklich zustimmt.
(3) Die AEB des Auftraggebers gelten als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Kauf- und Werklieferungsverträge, ohne dass erneut auf die AEB hingewiesen werden muss.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften sind klarstellend. Auch ohne eine solche Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in den AEB nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden.
II. Vertragsschluss
(1) Bestellungen des Auftraggebers sind nur dann verbindlich, wenn sie mindestens in
Textform abgegeben oder bestätigt werden.
(2) Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Rechenfehler) und/oder Unvollständigkeiten der Bestellung wird der Lieferant den Auftraggeber zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung des Angebots vor Annahme hinweisen.
(3) Der Lieferant wird dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von drei Werktagen mindestens in Textform mitteilen, ob er das Angebot annimmt (nachfolgend Annahme) oder ablehnt.
Die vorbehaltslose Ausführung der Bestellung durch den Lieferanten innerhalb vorgenannter Frist ist ebenfalls eine Annahme des Angebots. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot des Lieferanten.
III. Lieferfristen, Lieferverzug
(1) Vereinbarte Lieferfristen oder -zeiten sind verbindlich. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, beträgt die Lieferfrist 14 Tage ab Vertragsschluss.
(2) Wenn der Lieferant Lieferzeiten voraussichtlich nicht einhalten kann, wird er den Auftraggeber darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Ist der Lieferant in Verzug, kann der Auftraggeber neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens in Höhe von 0,25 % des Nettopreises pro vollendeten Werktag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
IV. Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt frei Haus an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz des Auftraggebers in Kiel zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. Abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Der Lieferant wird Subunternehmer zur Erfüllung seiner Pflichten aus einem Liefervertrag nur mit Zustimmung des Auftraggebers einsetzen. Dies gilt nicht für Spediteure, Frachtführer und Versanddienstleister.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich wesentliche Änderungen im Produktionsprozess, in der Person seiner Subunternehmer, seiner Bezugsquellen sowie der Standorte seiner Produktionsanlagen oder der seiner Bezugsquellen unverzüglich mitzuteilen.
V. Lieferdokumente
(1) Jeder Lieferung ist eine Werksbescheinigung 2.1 nach DIN EN 10204 (neuste Fassung) sowohl des Lieferanten als auch des Herstellers beizulegen, welche bestätigt, dass die gelieferte Ware mit der Bestellung übereinstimmt.
(2) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Artikelnummer und Artikelbezeichnung des Auftraggebers sowie bei elektronischen Bauteilen der RoHS-Konformität beizulegen. Die zu liefernde Verpackung der Ware und die Werkbescheinigung sind ebenfalls mit diesen Angaben zu kennzeichnen.
(3) Zolltarifnummer und Ursprungsland sind ebenfalls auf dem Lieferschein, der Verpackung und der Werksbescheinigung zu vermerken. Bei Waren, die aus der USA stammen, ist auch die Export Control Classification Number (ECCN) dort anzugeben.
(4) Die gemäß Bestellung vom Lieferanten gegebenenfalls auszustellenden Zusatzdokumente sind der Lieferung beizulegen und in der Auftragsbestätigung zuvor auszuweisen.
VI. Gefahrübergang und Annahmeverzug
(1) Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, sofern nicht anders vereinbart.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf den Auftraggeber über. § 446 S. 3 BGB bleibt unberührt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend; im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
(3) Für den Eintritt des Annahmeverzuges des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss seine Leistung jedoch auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung des Auftraggebers eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Betrifft die Lieferung eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten über § 304 BGB hinausgehende Rechte nur zu, wenn sich der Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterlassen der Mitwirkung zu vertreten hat.
VII. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z.B. Verpackung, Transportkosten, Versicherungen) ein.
(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen zur Zahlung fällig. Wenn der Auftraggeber innerhalb von 3 Kalendertagen zahlt, gewährt ihm der Lieferant 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung, sofern nicht anders vereinbart. Zahlungs- und Skonto-Fristen beginnen erst mit vollständiger Lieferung, Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung und sämtlicher Lieferdokumente nach V. zu laufen. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank des Auftraggebers eingeht.
(4) Der Auftraggeber schuldet keine Fälligkeitszinsen nach § 353 Handelsgesetzbuch (HGB).
(5) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Allerdings kommt der Auftraggeber stets erst durch eine Mahnung in Textform in Verzug.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Auftraggeber in gesetzlichem Umfang zu. Er ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten bestehen. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Beistellungen
(1) Die Übereignung der Ware an den Auftraggeber hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen.
(2) Nimmt der Auftraggeber im Einzelfall ein auf die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Der Auftraggeber ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bereits vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise
Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts).
(3) Ausgeschlossen sind sonstige Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterten, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
(4) Bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (nachfolgend Weiterverarbeitung) durch den Auftraggeber gilt dieser als Hersteller und erwirbt spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt.
(5) Eine Weiterverarbeitung durch den Lieferanten von möglicherweise beigestellten Gegenständen wird für den Auftraggeber vorgenommen.
(6) Der Lieferant wird gegebenenfalls beigestellte Gegenstände des Auftraggebers angemessen auf eigene Kosten vor Verlust und Zerstörung schützen und bei Beendigung der Lieferbeziehung dem Auftraggeber nicht verbrauchte beigestellte Gegenstände aushändigen.
IX. Geschäftsgeheimnisse
(1) Der Lieferant wird Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers und dessen Kunden (nachfolgend Geschäftsgeheimnisse) geheim halten, vor einem unbefugten Zugriff Dritter durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen schützen und sie ohne Zustimmung des Auftraggebers keinen Dritten offenlegen. Geschäftsgeheimnisse können z.B. Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Produktionsanweisungen, Spezifikationen, Vorlagen, Muster oder sonstige vom Auftraggeber beigestellte Gegenstände sein.
((2) Der Lieferant verpflichtet sich, Geschäftsgeheimnisse ausschließlich zur Erfüllung des Auftrages zu verwenden und ohne Zustimmung des Auftraggebers keinen Dritten offenlegen.
(3) Gesetzlich erlaubte Handlungen und Ausnahmen nach §§ 3, 5 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bleiben unberührt.
(4) Der Auftraggeber bleibt im Verhältnis zum Lieferanten Inhaber der Rechte an den Geschäftsgeheimnissen.
(5) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung
zwischen den Parteien fort.
(6) Im Übrigen gilt das GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen)
X. Beschaffenheit der Ware RoHS- REACH Richtlinie
(1) Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen des Auftraggebers, Lieferanten und/oder Herstellers, der Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Eine solche Einbeziehung kann z.B. durch Bezeichnung von oder Bezugnahme auf Produktbeschreibungen in der Bestellung erfolgen. Elektronische Artikel müssen den Vorgaben der RoHS-/REACH Richtlinie entsprechen.
(2) Liegen zwischen Herstellung der Ware und ihrem vereinbarten Liefertermin mehr als 24 Monaten und/oder ist das Haltbarkeitsdatum der Ware zu diesem Zeitpunkt kürzer als 12 Monate, muss der Auftraggeber die Ware nicht akzeptieren, es sei denn, er hat die Lieferung in Textform freigegeben.
XI. Gewährleistung
(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und beisonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten einschließlich fehlerhafter Betriebsoder
Bedienungsanleitungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen dem Auftraggeber Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, sofern ihm der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(3) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 381 HGB gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falschlieferung) oder im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht des Auftraggebers gilt dessen Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Tagen ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung abgesendet wird.
(4) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzlicher Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz entsprechender Aufwendungen nach § 439 Abs. 2 und 3 BGB bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers bleibt unberührt; insoweit haftet der Auftraggeber aber nur, wenn er erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass tatsächlich kein Mangel vorlag, oder dies zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führte.
(5) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen
und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Gesetzliche Gewährleistungsrechte des Auftraggebers und X. (4) bleiben unberührt. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für den Auftraggeber unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit)
und/oder hat der Lieferant die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, bedarf
es keiner Fristsetzung.
(6) Im Übrigen gelten bei mangelhafter Lieferung die gesetzlichen Vorschriften zur Minderung, zum Rücktritt und zum Schadens- und Aufwendungsersatz.
XII. Lieferantenregress
(1) Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette gemäß §§ 445a, 445b BGB zu. Der Auftraggeber ist insbesondere dazu berechtigt, die Art der Nacherfüllung vom Lieferanten zu verlangen, die der Auftraggeber seinem eigenen Kunden im Einzelfall schuldet. § 439 Abs. 1 BGB bleibt unberührt.
(2) Die Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware durch den
Auftraggeber oder ein anderes Unternehmen z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt weiterverarbeitet wurde.
(3) Bevor der Auftraggeber einen von seinem Kunden geltend gemachten Mangelanspruch anerkennen oder erfüllen wird, wird der Auftraggeber den Lieferanten darüber unter kurzer Darlegung des Sachverhalts informieren und um Stellungnahme in Textform bitten. Erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist keine substantiierte Stellungnahme des Lieferanten, so gilt der von dem Auftraggeber gegenüber seinem Kunden tatsächlich gewährte Mangelanspruch als geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
XIII. Produzentenhaftung
(1) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er den Auftraggeber insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen dieser Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant dem Auftraggeber Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer
Inanspruchnahme Dritter einschließlich vom Auftraggeber durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR Mio. 10 pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
XIV. Qualität und Sicherheit, Zugangsrecht
(1) Der Lieferant hat die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten und Standards einzuhalten. Darüber hinaus hat er den Auftraggeber auf spezielle, nicht allgemein bekannte Handhabungs- und Entsorgungsanforderungen hinzuweisen und für jede gelieferte Ware eine Herstellererklärung oder eine Konformitätserklärung (CE) im Sinne der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften zu übermitteln. Änderungen an den Lieferungen und Leistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Art und Weise der Zusammenarbeit im Qualitätsbereich, etwa bei Erstbemusterung oder Dokumentation, sind in der jeweiligen Produktspezifikation geregelt.
(2) Beauftragte Mitarbeiter des Auftraggebers und die Vertreter von offiziellen Behörden haben zu normalen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Lieferanten, in denen Arbeiten für den Auftraggeber durchgeführt werden. Sie können zu Auditierungszwecken oder zur Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Regelungen Einsicht in alle relevanten und auftragsbezogenen Unterlagen nehmen. Dieses Zutrittsrecht bei Besuchen ist insbesondere allen beauftragten Personen des Auftraggebers zu gewähren, die für die Überwachung des Fortschritts der beim Lieferanten in Auftrag gegebenen Arbeiten und für die damit verbundene Durchführung von Audits oder Untersuchungen oder für die Qualifizierung des Lieferanten zuständig sind.
(3) Vertreter sonstiger Kunden des Auftraggebers haben zu normalen Geschäftszeiten Zutritt zu relevanten Geschäftsräumen, in denen kundenbezogene Arbeiten für den Auftraggeber durchgeführt werden, sofern dies vorher zwischen Auftraggeber und Lieferanten abgestimmt ist, wobei der Lieferant seine Zustimmung nicht unbillig verweigern darf.
XV. Arbeits-, Gesundheits-, Umweltschutz und Gefahrstoffe / „Supplier Code of Conduct“
(1) Der Lieferant hat die „Einkaufskonditionen der LOG Industrie GmbH einzuhalten. Auf Wunsch stellt der Auftraggeber dem Lieferanten eine Kopie in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung.
(2) Der Lieferant hat die menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen sowie die weiteren Erwartungen des Auftraggebers zur sozialen Verantwortung von Unternehmen einzuhalten. Auf Wunsch stellt der Auftraggeber dem Lieferanten eine Kopie in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung. Der Lieferant wird die Erwartungen entlang seiner Lieferkette angemessen vertraglich adressieren (z. B. indem er zumindest gleichwertige Standards in Verträgen mit seinen Lieferanten verankert). Speziell im Hinblick auf die menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen wird der Lieferant, wenn nötig mit Unterstützung des Auftraggebers, in seinem Unternehmen Schulungen und Weiterbildungsprogramme anbieten und durchführen, um in seinem Unternehmen die Einhaltung dieser Erwartungen zu stärken. Der Lieferant hat den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald er damit rechnen muss, dass sich die menschenrechts- und umweltbezogene Risikolage in seinem Unternehmen wesentlich verändert, zum Beispiel, aber nicht abschließend, durch die Einführung neuer Produkte, Veränderung bestehender Produkte, Änderungen in seiner Lieferkette oder Eröffnen neuer Geschäftsfelder. Der Auftraggeber stellt jeder Person ein Beschwerdeverfahren zur Verfügung, um auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen von menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die möglicherweise durch das wirtschaftliche Handeln des Auftraggebers oder seiner direkten oder indirekten Lieferanten entstanden sind.
(3)Verstößt der Lieferant gegen den LOG Industrie Supplier Code of Conduct und/oder die Einkaufskonditionen der LOG Industrie zu Arbeits-, Gesundheits-, Umweltschutz und Gefahrstoffen oder gibt es einen hinreichenden Verdacht für einen solchen Verstoß, dann kann der Auftraggeber vom Lieferanten alle Informationen verlangen, die zur Untersuchung und Beurteilung des Falles vernünftigerweise erforderlich sind, und der Auftraggeber hat das Recht, nach seinem eigenen billigem Ermessen die einschlägigen Compliance Management-Systeme, interne Revisionsprozesse und andere relevanten Einkaufsprozesse des Lieferanten zu prüfen. Der Lieferant hat im Rahmen des vernünftigerweise Zumutbaren mitzuwirken. Im Gegenzug wird der Auftraggeber den einschlägigen Datenschutzund Wettbewerbsgesetzen sowie den berechtigten Interessen des Lieferanten, seine Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, in angemessener Weise Rechnung tragen (z. B. durch den Abschluss geeigneter Geheimhaltungsvereinbarungen und/oder die Beschränkung des Zugangs bzw. die Schwärzung von Texten im Fall von sehr sensiblen Informationen). Der Lieferant wird ferner alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um in seinen Verträgen mit Lieferanten aus der für die Lieferungen und Leistungen relevanten Lieferkette gleichwertige Informations-, Kontroll- und Prüfungsrechte zu implementieren, welche auch zugunsten des Auftraggebers bestehen sollen. Liegt tatsächlich ein Verstoß des Lieferanten im vorgenannten Sinne vor, dann ist der Auftraggeber des Weiteren berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Mitteilung die Vertragsdurchführung auszusetzen, bis der Verstoß behoben ist. Ist der Verstoß nicht behebbar oder ist es ein schwerwiegender oder wiederholter Verstoß, dann ist der Auftraggeber auch berechtigt, die betroffene Bestellung mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen. Zusätzliche oder weitergehende Rechte, die dem Auftraggeber nach Vertrag oder Gesetz zustehen können, werden hierdurch nicht eingeschränkt.
XVI. Lieferkette
(1) Im speziellen Fall, dass der Lieferant oder einer seiner Lieferanten aus der einschlägigen Lieferkette gegen eine menschenrechts- oder umweltbezogene Pflicht gemäß des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) verstößt, hat der Lieferant diesen Verstoß unverzüglich abzustellen und zu unterlassen. Ist der Verstoß so beschaffen, dass er nicht unverzüglich behoben werden kann, oder findet der Verstoß in der Lieferkette des Lieferanten statt, so hat der Lieferant unverzüglich ein tragfähiges Konzept mit einem konkreten Zeitplan zur Beendigung oder zumindest Minimierung des Verstoßes zu erstellen und umzusetzen. Ereignet sich der Verstoß in der Lieferkette des Lieferanten, dann muss der Lieferant zusätzlich dabei mitwirken, geeignete Präventionsmaßnahmen gegen den Verursacher (Unterlieferant auf jeder Stufe) zu verankern, wie z.B. die Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die Unterstützung des Verursachers bei der Vorbeugung und Vermeidung von Risiken oder die Umsetzung von branchenspezifischen oder branchenübergreifenden Initiativen, denen der Lieferant beigetreten ist.
XVII. Versand, Gefahrenübergang, Exportkontrolle, Kompensationsregelungen
(1) Der Lieferant hat die Lieferungen ordnungsgemäß zu verpacken, zu versenden und zu versichern und alle relevanten Verpackungs- und Versandvorschriften zu befolgen. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber aus einer unsachgemäßen oder ungenügenden Verpackung, Versendung oder Versicherung entstehen.
(2) Den Lieferungen sind Versandpapiere wie etwa Lieferscheine oder Warenbegleitscheine beizulegen. Auf allen Dokumenten sind die vom Auftraggeber in der Bestellung genannten Kennzeichnungen und die Bestellnummer anzugeben. Spätestens am Versandtag ist dem Auftraggeber vorab per Fax oder E-Mail eine Versandmitteilung zu zusenden.
(3) Etwaige Mehrkosten, die dem Auftraggeber aus einer Nichtbeachtung der vorstehenden Regelungen entstehen, sind vom Lieferanten zu tragen.
(4) Bei Lieferungen, die keine Installation oder Montage beinhalten, geht die Gefahr bei Warenannahme an dem vom Auftraggeber genannten Annahmeort über.
(5) Die fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB ist ausgeschlossen.
(6) Die Lieferungen und Leistungen können im Ganzen oder in Teilen nationalen und/oder ausländischen Exportkontrollgesetzen und -verordnungen (= „Exportkontrollvorschriften“) unterliegen. Die Parteien bestätigen hiermit, dass sie sich jederzeit an die anwendbaren Exportkontrollvorschriften halten und dass jede Partei der anderen Partei alle nötigen Informationen zur Verfügung stellt, die nötig sind, um die Anwendbarkeit der Exportkontrollvorschriften bewerten zu können. Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet, die auf die Lieferungen und Leistungen oder Teile davon anwendbaren Exportkontrollvorschriften (= "Exportkontrollklassifizierung") zu ermitteln und dem Auftraggeber spätestens bei Erhalt einer Bestellung mitzuteilen. Auch danach wird der Lieferant den Auftraggeber in Textform über jede Änderung der Exportkontrollklassifizierung, falls zutreffend, und/oder jede Änderung in den Lieferungen und Leistungen, die sich auf die Exportkontrollklassifizierung auswirken, informieren, und zwar so lange, bis die betreffende Bestellung vollständig geliefert wurde. Auf Anfrage wird der Lieferant das Formblatt zur Exportkontrollklassifizierung unverzüglich auszufüllen und an den Auftraggeber zurückzusenden;
(7) Unterliegen die Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise Exportkontrollvorschriften, dann hat der Lieferant zu gewährleisten, dass er rechtzeitig und ohne Kosten für den Auftraggeber alle relevanten behördlichen Genehmigungen, Lizenzen und Erlaubnisse einholt, die nötig sind, dass der Lieferant die Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber erbringen kann und der Auftraggeber oder seine Kunden diese, wie in der Endverbleibs-/Endnutzererklärung des Auftraggebers angegeben, nutzen können. Zusätzlich gewährleistet der Lieferant, dass der Auftraggeber und seine Kunden in der Lage sind, die Lieferungen und Leistungen im Einklang mit den Exportkontrollvorschriften und der Endverbleibs-/Endnutzererklärung des Auftraggebers zu nutzen, zu betreiben, zu warten, in ihre Produkte zu implementieren und/oder weiterzugeben.
(8) Der Lieferant hat den Auftraggeber im Zusammenhang mit dessen internationalen Kompensationsverpflichtungen in zumutbarem Umfang zu unterstützen.
XVIII. Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich, im Rahmen der Zusammenarbeit alle einschlägigen Gesetze und Verordnungen zum Datenschutz, insbesondere zum Schutz personenbezogener Daten, zu beachten. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so erfolgt dies nur, wenn und soweit die Verarbeitung gesetzlich zulässig ist.
(2) Verarbeitet der Lieferant personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers und gilt er als Auftragsverarbeiter im Sinne der Art. 4 und 28 DSGVO, so wird der Lieferant mit dem Auftraggeber eine gesonderte und schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen, die den einschlägigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen, insb. den Anforderungen des Art. 28 DSGVO genügt. Vor Abschluss einer solchen Vereinbarung wird der Lieferant keine Auftragsverarbeitung vornehmen.
XIX. Verjährung
(1) Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach drei Jahren ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt unberührt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht noch gegen den Auftraggeber geltend machen kann.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche bestehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung, es sei denn, die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts führt im Einzelfall zu einer längeren Verjährung.
(3) Im Übrigen gelten für die Verjährung die gesetzlichen Vorschriften.
XX. Schrift- und Textform, salvatorische Klausel
(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf einen Vertrag wie z.B. Fristsetzung oder Mahnung sind mindestens in Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Der Auftraggeber kann bei begründeten Zweifeln
über die Legitimation oder Bevollmächtigung des Erklärenden schriftliche Nachweise verlangen.
(2) Mündliche Nebenabreden zu dieser AEB und Verträgen zwischen den Parteien werden nicht getroffen. Haben die Parteien einen schriftlichen Vertrag geschlossen, so sind für dessen Inhalt die Vertragsurkunde und diese AEB maßgeblich; die Partei, die sich auf nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen eines solchen Vertrages beruft, muss diese
Vermutung der Vertragsurkunde durch Gegenbeweis widerlegen.
(3) Sind einzelne Bestimmungen aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag oder aus dieser AEB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
XXI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). (2) Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder hat der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser AEB und den Verträgen der Parteien Kiel. Der Auftraggeber ist zudem berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben.
Stand: 09. Februar 2024