Verkaufsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Nachfolgende Allgemeine Verkaufsbedingungen („Allgemeine Verkaufsbedingungen“) gelten gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ("Besteller") für alle Lieferungen und/oder Waren und/oder (Dienst-) Leistungen (im Folgenden jeweils auch "Lieferungen") der LOG INDUSTRIE GMBH ("LOG INDUSTRIE GMBH").
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sowie jegliche Bedingungen und Konditionen auf gedruckten oder elektronischen Formularen des Bestellers, einschließlich, ohne hierauf beschränkt zu sein, Bestellungen, Bestätigungen oder andere Dokumente, die diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise widersprechen werden hiermit ausdrücklich abgelehnt. LOG INDUSTRIE GMBH Annahme eines Angebotes oder Bestätigung einer Bestellung des Bestellers erfolgt im Vertrauen darauf, dass der Besteller diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vollumfänglich zustimmt.
1.3. Teillieferungen von LOG INDUSTRIE GMBH sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
1.4. Es ist ausdrücklich festgehalten und vereinbart, dass LOG INDUSTRIE GMBH nach eigenem Ermessen Unterauftragnehmer und/oder Lieferanten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen unter dem Vertrag einschalten kann.
2. Vertragsschluss
2.1. Angebote von LOG INDUSTRIE GMBH erfolgen freibleibend und stellen die Aufforderung an den Besteller dar, LOG INDUSTRIE GMBH einen Auftrag zu erteilen.
2.2. Ein Auftrag des Bestellers stellt ein bindendes Angebot dar, das LOG INDUSTRIE GMBH binnen vier Wochen nach Eingang durch schriftliche Auftragsbestätigung annehmen kann. Der Vertrag kommt mit Zugang dieser Auftragsbestätigung bei dem Besteller zustande.
2.3. Art und Umfang der von LOG INDUSTRIE GMBH zu erbringenden Lieferungen, z.B. der herzustellenden Werke und/oder der zu liefernden Waren und/oder der zu erbringenden (Dienst-) Leistungen bestimmen sich nach der Auftragsbestätigung und etwaigen damit verbundenen technischen Spezifikationen.
2.4. Im Falle eines von LOG INDUSTRIE GMBH ausdrücklich als bindend gekennzeichneten Angebotes, kommt der Vertrag mit Zugang der schriftlichen Angebotsannahme des Bestellers bei LOG INDUSTRIE GMBH zustande. Widersprechende, zusätzliche oder abweichende Bedingungen in der Angebotsannahme des Bestellers binden LOG INDUSTRIE GMBH in keinem Fall.
2.5. Soweit keine abweichende Regelung getroffen wird, gelten für die Auslegung der handelsüblichen Begriffe die INCOTERMS 2010 einschließlich der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Ergänzungen. Der Besteller kennt und ist in Besitz einer aktuell gültigen Fassung der INCOTERMS 2010 daher erachten die Parteien es nicht für erforderlich, die INCOTERMS diesen Allgemeinen Verkaufbedingungen zu zufügen.
3. Vertragsumfang
3.1. Inhalt, Mengen, Spezifikationen, Lieferzeiten und Preise der Lieferungen ergeben sich aus LOG INDUSTRIE GMBH Auftragsbestätigung oder bindendem Angebot. Sofern nicht besondere Anforderungen bestehen, sollen die Lieferungen den Spezifikationen entsprechen, die allgemein für ähnliche von LOG INDUSTRIE GMBH gelieferte bzw. erbrachte Waren und (Dienst-) Leistungen gelten.
3.2. Von LOG INDUSTRIE GMBH dem Besteller vor Vertragsschluss übergebene oder zugänglich gemachte Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Kalkulationen, etc. werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie nicht durch die Auftragsbestätigung/das bindende Angebot von LOG INDUSTRIE GMBH ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden.
3.3. LOG INDUSTRIE GMBH behält sich auch nach diesem Zeitpunkt Änderungen des den Lieferungen zugrunde liegenden technischen Konzeptes vor, sofern dadurch das vertraglich vorgesehene Qualitäts- und Anforderungsprofil der Lieferungen nicht beeinträchtigt wird, es einen berechtigten Grund für die Änderungen gibt und die Änderung nicht wesentlich ist.
4. Preise
4.1. Die Preise von LOG INDUSTRIE GMBH ergeben sich aus der Auftragsbestätigung gemäß Ziffer 2.2. oder dem bindenden Angebot gem. Ziffer 2.4. und gelten ab Werk. Sie verstehen sich zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackungs-, Verladungs- und Frachtkosten einschließlich Versicherungskosten werden gesondert berechnet.
4.2. Soweit nicht anders vereinbart, gilt Ziffer 4.1 auch für Auslandslieferungen. Erhobene Kosten für Löschung,
Leichterung und Landung, Hafen- und Kaiabgaben sind vom Besteller zu tragen.
4.3. Zölle, Konsulatsgebühren und sonstige aufgrund ausländischer Vorschriften erhobene Steuern, Abgaben,
Gebühren, etc. sowie damit im Zusammenhang stehende Kosten sind vom Besteller zu tragen.
4.4. LOG INDUSTRIE GMBH sorgt für die Einhaltung ausländischer Verpackungs-, Verwiegungs- und Zollvorschriften, sofern der Besteller hierfür unverzüglich genaue Angaben in Schriftform macht. Mehrkosten, die durch verspätete Bereitstellung der erforderlichen Angaben entstehen, sind vom Besteller zu tragen.
4.5. Liegt zwischen dem Vertragsschluss und den Lieferungen ein Zeitraum von mehr als drei Monaten und
erhöhen sich während dieser Zeit auf Seiten LOG INDUSTRIE GMBH die Kostenfaktoren für die Herstellung und/oder Erbringung der Lieferungen (insbesondere infolge von Tarifabschlüssen, Lohnerhöhungen und Materialpreisanhebungen), ist LOG INDUSTRIE GMBH berechtigt, die daraus resultierenden erhöhten Preise gegenüber dem Besteller geltend zu machen. Sofern sich die Preise um mehr als zehn (10) Prozent ändern und der Besteller die Preisänderung nicht akzeptiert, hat der Besteller das Recht, den Vertrag innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Mitteilung der Preisänderung zu kündigen; bis dahin gelten die bisherigen Preise fort.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Alle Zahlungen sind vom Besteller entsprechend der individuell getroffenen Zahlungsbedingungen ohne jeden Abzug in Euro zu leisten.
5.2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten folgende Fälligkeiten:
5.2.1. Bei Lieferungen:
a) bei Geschäften mit einem Bestellwert bis zu 50.000,- Euro: netto Kasse mit Lieferung und Erhalt der Rechnung.
b) bei Geschäften mit einem Bestellwert über 50.000,- Euro und einer Lieferfrist von bis zu drei Monaten:
ein Drittel des Bestellwertes bei Vertragsschluss, der Rest bei Lieferung.
c) bei Geschäften mit einem Bestellwert über 50.000,- Euro und einer Lieferfrist von mehr als drei Monaten:
30 % des Bestellwertes bei Vertragsschluss,
30 % des Bestellwertes nach Ablauf des ersten Drittels der vereinbarten Lieferfrist,
30 % des Bestellwertes nach Ablauf des zweiten Drittels der vereinbarten Lieferfrist,
10 % des Bestellwertes bei Lieferung.
5.2.2. Verzögert sich die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt die Lieferung mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch LOG INDUSTRIE GMBH als erfolgt.
5.3. Ist aus einem Land, aus dem die Zahlung zu erfolgen hat, ein Transfer der Zahlungen im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht möglich, so hat der Besteller den Gegenwert des geschuldeten Betrages termingemäß bei einer für LOG INDUSTRIE GMBH akzeptablen Bank in diesem Land zugunsten von LOG INDUSTRIE GMBH einzuzahlen. Sofern der Besteller den geschuldeten Betrag in einer anderen Währung als in Euro eingezahlt hat und es bis zum Transfer der Zahlungen zu einer Wechselkursänderung zum Nachteil von LOG INDUSTRIE GMBH kommt, dann hat der Besteller eine dem Wechselkursverlust entsprechende Nachzahlung zu leisten.
5.4. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Kaufpreis innerhalb der vereinbarten Frist auf das von LOG INDUSTRIE GMBH in der Rechnung benannte Bankkonto eingezahlt wurde.
5.5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist LOG INDUSTRIE GMBH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu fordern. LOG INDUSTRIE GMBH ist darüber hinaus berechtigt, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen und/oder einen weiteren Schaden geltend zu machen.
5.6. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.7. Wenn nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eintritt oder LOG INDUSTRIE GMBH Umstände bekannt werden, aufgrund derer LOG INDUSTRIE GMBH berechtigterweise annehmen darf, dass der Anspruch auf die Vergütung gefährdet wird, ist LOG INDUSTRIE GMBH berechtigt, die Erfüllung eigener Leistungsverpflichtungen aus dem Vertrag so lange zu verweigern, bis der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt oder angemessene Sicherheit geleistet hat.
5.8. LOG INDUSTRIE GMBH ist, unbeschadet der Regelungen gem. Ziffer 5.5 und ohne Einfluss auf sämtliche sonstigen Rechte unter diesem Vertrag, berechtigt, bei Zahlungsverzug oder ausbleibenden Zahlungen dem Besteller eine angemessene Frist zu setzen, in welcher dieser nach eigener Wahl Zug-um-Zug gegen die Ablieferung bzw. Leistungserbringung von LOG INDUSTRIE GMBH seine Leistungsverpflichtung aus dem Vertrag zu erfüllen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann LOG INDUSTRIE GMBH vom Vertrag zurücktreten.
6. Lieferzeiten und Liefermodalitäten
6.1 Die Fristen und Termine für die Erbringung der Lieferungen (im Folgenden "Lieferzeiten") ergeben sich aus der Auftragsbestätigung/dem bindenden Angebot von LOG INDUSTRIE GMBH und beginnen frühestens mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Besteller bzw. dem Zugang der Annahmeerklärung des Bestellers bei LOG INDUSTRIE GMBH zu laufen. Die Lieferzeiten gelten als eingehalten, wenn innerhalb der vereinbarten Lieferfrist oder dem vereinbarten Liefertermin die Ware zum Versand, das abzunehmende Werk zur Abnahme oder die Leistung zur Ausführung bereit und eine entsprechende Mitteilung an den Besteller ergangen ist.
6.2. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, erfolgen sämtliche Lieferungen EXW (INCOTERMS 2010). Bei Versendung werden Fracht- und Verpackungskosten zusätzlich in Rechnung gestellt. LOG INDUSTRIE GMBH schließt in diesen Fällen eine Transportversicherung auf Kosten und zugunsten des Bestellers ab. Etwaige Transportschäden hat der Besteller unverzüglich nach Erhalt der Lieferung schriftlich gegenüber LOG INDUSTRIE GMBH sowie dem anliefernden Spediteur anzuzeigen.
6.3. Fälle höherer Gewalt berechtigen LOG INDUSTRIE GMBH, die Lieferzeit entsprechend der Dauer des Ereignisses zu verschieben. Wird LOG INDUSTRIE GMBH die Einhaltung der Lieferzeit infolge höherer Gewalt dauerhaft, mindestens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten unmöglich, wird LOG INDUSTRIE GMBH von der Pflicht zur Erfüllung der betroffenen Lieferungen frei. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, welche LOG INDUSTRIE GMBH nicht zu vertreten hat und durch die die Erbringung der Lieferung für LOG INDUSTRIE GMBH wirtschaftlich oder rechtlich unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, wie z.B. Arbeitskämpfe (insbesondere Streik, rechtmäßige Aussperrung), Bürgerkrieg, Terrorakte, Unruhen, Krieg, Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen (z.B. Einfuhr- oder Ausfuhrverbote), Energie- und Rohstoffmangel und von LOG INDUSTRIE GMBH nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Im Falle nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung hat LOG INDUSTRIE GMBH den Besteller unverzüglich zu informieren und von ihm erhaltene Gegenleistungen in angemessenem Umfang unverzüglich zu erstatten. Wird LOG INDUSTRIE GMBH von der Pflicht zur Erfüllung der von der höheren Gewalt betroffenen Lieferungen frei, ist der Besteller berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 13, sind Ansprüche auf Schadensersatz, Kostenerstattung oder sonstige Freistellung in diesem Fall ausgeschlossen. Bereits gelieferte/erbrachte Lieferungen sind gem. der vertraglich vereinbarten Preise vom Besteller zu vergüten.
6.4. LOG INDUSTRIE GMBH Verpflichtung zur Einhaltung der vorgesehenen Lieferzeiten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller vertraglichen Mitwirkungspflichten durch den Besteller auf dessen Kosten voraus, d.h. insbesondere die Beibringung aller erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen und Freigaben in Bezug auf die Lieferungen (und deren Installation) sowie die Beistellung der zur Ablieferung erforderlichen Räumlichkeiten, Bau- und Bedarfs-, Roh- und Hilfsstoffe, Werkzeuge, Fach- und Hilfskräfte, Energie-, Wasser-, Licht- und Wärmeversorgung, sonstigen Anschlüsse sowie Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen voraus. Kommt es aus der Sphäre des Bestellers zu Verzögerungen bei der Erfüllung der ihn treffenden Mitwirkungspflichten, verschieben sich die Lieferzeiten für LOG INDUSTRIE GMBH angemessen zumindest um die Dauer der Verzögerung. Der Besteller hat LOG INDUSTRIE GMBH Schäden, Kosten und sonstige Aufwendungen zu ersetzen bzw. zu erstatten, die LOG INDUSTRIE GMBH durch die verzögerte oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der den Besteller treffenden Mitwirkungsplichten entstehen.
6.5. Wird die Lieferzeit auf Wunsch des Bestellers über den vereinbarten Liefertermin hinausgeschoben, berechnet LOG INDUSTRIE GMBH dem Besteller ab Ablauf der ursprünglichen Lieferzeit die anfallenden Lagerkosten, bei Lagerung von LOG INDUSTRIE GMBH sind dies 0,5 % (null Komma fünf Prozent) des Gesamtrechnungsbetrages für jede angefangene Woche der Lagerung. Dem Besteller bleibt unbenommen, den Nachweis zu führen, dass LOG INDUSTRIE GMBH durch die Lagerung ein geringerer oder kein Kostenaufwand entstanden ist.
6.6. Gerät LOG INDUSTRIE GMBH mit den Lieferungen in Verzug, kann der Besteller Schadensersatz in Höhe von 0,5 % (null Komma fünf Prozent) der auf die verspätete Ablieferung/Erbringung entfallenden Vergütung für jede vollendete Woche verspäteter Ablieferung/Erbringung, maximal jedoch 5 % (fünf Prozent) der vertraglich vorgesehenen Gesamtvergütung für die verzögerte Lieferung/Leistung verlangen, sofern LOG INDUSTRIE GMBH nicht nachweist, dass dem Besteller ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Eine weitergehende Haftung von LOG INDUSTRIE GMBH wegen Verzuges ist vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 13 ausgeschlossen.
6.7. Der Besteller darf die Annahme bzw. die Abnahme von Lieferungen wegen unwesentlichen Mängeln nicht verweigern.
7. Gefahrübergang
7.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferungen das Werk von LOG INDUSTRIE GMBH verlassen haben. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen – in diesem Fall in Hinblick auf die betreffende Teillieferung – oder wenn LOG INDUSTRIE GMBH noch andere Verpflichtungen übernommen hat, z.B. die Anlieferung, Aufstellung, Montage oder Zahlung der Versandkosten.
7.2. Verzögert sich der Versand der Lieferungen aus Gründen, die LOG INDUSTRIE GMBH nicht zu vertreten hat, oder kommt der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr mit Beginn der Verzögerung auf den Besteller über. LOG INDUSTRIE GMBH ist berechtigt, die zu liefernden Gegenstände unter Abschluss einer Versicherung gegen Lagerrisiken auf Kosten des Bestellers einzulagern.
7.3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Vereinbarung einer Preisstellung, für welche die INCOTERMS 2010, einschließlich der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Ergänzungen, eine andere Regelung des Gefahrübergangs vorsehen.
7.4. Kommt der Besteller mit der Annahme der Lieferungen in Verzug oder gibt er die Liefergegenstände unberechtigter Weise zurück, ist LOG INDUSTRIE GMBH berechtigt Schadensersatz zu verlangen.
8. Beistellungen des Bestellers
Alle zur Durchführung des Vertrages notwendigen Ausrüstungen, Gegenstände, Informationen, etc. sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig und mangelfrei zu erbringen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die LOG INDUSTRIE GMBH aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehen, behält sich LOG INDUSTRIE GMBH die folgenden Sicherheiten vor. Die Sicherheiten werden, nach Wahl von LOG INDUSTRIE GMBH, anteilig freigegeben, sobald ihr realisierbarer Wert die Forderungen gegenüber dem Besteller nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Bei laufender Rechnung dienen die Sicherheiten zur Sicherung der Saldenforderung.
9.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleiben die Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von LOG INDUSTRIE GMBH. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Lieferungen zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Erwirbt ein Dritter gleichwohl Rechte an den Lieferungen, so tritt der Besteller schon jetzt seine sämtlichen hierdurch entstehenden Rechte an LOG INDUSTRIE GMBH ab. LOG INDUSTRIE GMBH nimmt die Abtretung hiermit an. Der Besteller ist verpflichtet, LOG INDUSTRIE GMBH unverzüglich zu benachrichtigen, falls hinsichtlich der Lieferungen eine Pfändung, eine Beschlagnahme oder eine sonstige Verfügung seitens eines Dritten erfolgt ist.
9.3. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu warten. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer und Wasserschäden, sonstige Beschädigung, Diebstahl und Zerstörung zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an LOG INDUSTRIE GMBH ab. LOG INDUSTRIE GMBH nimmt diese Abtretung an. LOG INDUSTRIE GMBH ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen.
9.4. Der Besteller ist berechtigt, die von LOG INDUSTRIE GMBH erbrachten Lieferungen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern. Der Besteller tritt bereits jetzt sämtliche sich aus einer solchen Weiterveräußerung von Lieferungen ergebenden Forderungen an LOG INDUSTRIE GMBH ab. LOG INDUSTRIE GMBH nimmt die hiermit Abtretung an. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von LOG INDUSTRIE GMBH in Rechnung gestellten Wert der weiterveräußerten Lieferungen entspricht. Der an LOG INDUSTRIE GMBH abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
9.5. Solange der Besteller seine Vertragspflichten gegenüber LOG INDUSTRIE GMBH ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, die zur Sicherheit an LOG INDUSTRIE GMBH abgetretenen Forderungen einzuziehen. Auf Verlangen von LOG INDUSTRIE GMBH hat der Besteller den Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Dritterwerber offen zu legen und sämtliche zur Geltendmachung der Ansprüche erforderlichen Unterlagen an LOG INDUSTRIE GMBH auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Forderungseinziehung durch LOG INDUSTRIE GMBH und etwaiger Interventionen trägt der Besteller.
9.6. Falls der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise für mehr als vierzehn (14) Tage in Verzug ist und von LOG INDUSTRIE GMBH über diesen Umstand sowie das sich hieraus ergebende Rücktrittsrecht informiert wurde ist oder falls ein Insolvenzantrag gestellt wurde oder hätte gestellt werden müssen, so ist LOG INDUSTRIE GMBH berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen heraus zu verlangen und sofort an sich zu nehmen. Darüber hinaus darf LOG INDUSTRIE GMBH die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen. All das Vorstehende gilt auch bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt LOG INDUSTRIE GMBH oder dessen Beauftragten während der normalen Geschäftszeiten Zutritt zu sämtlichen Geschäftsräumen. LOG INDUSTRIE GMBH ist berechtigt, die Lieferungen zu entfernen.
9.7. Verarbeitet der Besteller die Lieferungen, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung zu Gunsten von LOG INDUSTRIE GMBH. LOG INDUSTRIE GMBH wird unmittelbar Eigentümer des durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Gegenstandes. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich LOG INDUSTRIE GMBH und der Besteller darüber einig, dass LOG INDUSTRIE GMBH in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer des neuen Gegenstandes wird und der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt steht. Der Besteller verwahrt den neuen Gegenstand für LOG INDUSTRIE GMBH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
9.8. Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes in der vorstehenden Form nicht wirksam, so hat der Besteller bei der Begründung eines in der betreffenden Rechtsordnung vorgesehenen vergleichbaren Sicherungsrechts zugunsten von LOG INDUSTRIE GMBH mitzuwirken.
10. Rechte des Bestellers bei Mängeln
10.1. LOG INDUSTRIE GMBH gewährleistet, dass die Leistungen – soweit erforderlich – mit der erforderlichen Sorgfalt und dem erforderlichen Fachkönnen erbracht werden und dass die Lieferungen und/oder Waren mit der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit im Zeitpunkt der Lieferung übereinstimmen und frei von Material- und Ausführungsmängeln unter normalen Nutzungs- und Betriebskonditionen sind. Alle anderen Zusicherungen und sonstige Rechte aus Gesetz und Recht sind ausgeschlossen. LOG INDUSTRIE GMBH übernimmt insbesondere keine Gewährleistung für Gebrauchstauglichkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck. LOG INDUSTRIE GMBH gibt keinerlei Garantien und sichert keine Eigenschaften zu.
10.2. Zur Feststellung etwaiger Mängel hat der Besteller die Lieferungen unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Lieferungen sind LOG INDUSTRIE GMBH innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel der Lieferungen hat der Besteller LOG INDUSTRIE GMBH unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die vorgenannten Präklusionsfristen, gelten die Lieferungen als genehmigt und der Besteller verliert seine Mängelrechte nach Ziffern 10.3. und 10.5.
10.3. Erweisen sich die Lieferungen infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft, kann der Besteller Nacherfüllung verlangen, d.h. nach Wahl von LOG INDUSTRIE GMBH die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Hierfür ist LOG INDUSTRIE GMBH eine angemessene Frist zu gewähren.
10.4. LOG INDUSTRIE GMBH kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Besteller einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil der Vergütung bezahlt. LOG INDUSTRIE GMBH kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
10.5. Schlägt eine Nacherfüllung durch LOG INDUSTRIE GMBH zweimal fehl, verweigert LOG INDUSTRIE GMBH die Nacherfüllung aufgrund von unverhältnismäßigen Kosten oder erbringt LOG INDUSTRIE GMBH die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangen. Die Rechte des Bestellers zum Rücktritt und auf Schadenersatz anstatt der Leistung sind ausgeschlossen, wenn der Mangel der Lieferungen nur unerheblich ist.
10.6. Dem Besteller stehen keine Rechte wegen solchen Mängeln zu, die z.B. (a) auf vom Besteller gelieferten Zeichnungen, Design und/oder Spezifikationsvorgaben beruhen; (b) durch übliche Abnutzung verursacht werden; (c) durch eine fehlerhafte Lagerung, Bedienung, Wartung oder übermäßige Beanspruchung des Vertragsgegenstandes, durch den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, Bauarbeiten und Baugründe oder unsachgemäße Veränderungen, Instandsetzungsarbeiten oder die Verletzung von Plomben an den Lieferungen verursacht wurden; (d) durch die Missachtung von Instruktionen, die LOG INDUSTRIE GMBH (schriftlich oder mündlich) erteilt hat, verursacht wurden; (e) sonst durch die Verletzung vertraglicher Vorgaben und Produktvorschriften seitens des Bestellers oder Dritter verursacht wurden; oder (f) soweit die Lieferungen Software beinhalten: die durch nicht-reproduzierbare Software-Fehlern verursacht wurden.
10.7. Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln von Lieferungen und/oder Waren verjähren ein Jahr nach der Ablieferung der Sache. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz bei Mängeln an Bauwerken und Baumängeln längere Fristen vorschreibt sowie bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen oder Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
10.8. Die Rechte des Bestellers bei mangelhaften Leistungen verjähren in sechs Monaten nach Leistungserbringung.
10.9. Ersatz oder Reparatur von Lieferungen aufgrund von Mängeln führt nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfristen sofern kein Fall der §§203 ff. BGB gegeben ist.
10.10. Sofern nicht anders vereinbart, ist LOG INDUSTRIE GMBH verpflichtet, die Lieferungen lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter gegen den Besteller berechtigte Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten durch die Lieferungen erhebt, ist LOG INDUSTRIE GMBH innerhalb der in Ziffer 10.7 genannten Frist verpflichtet auf eigene Kosten diesen Rechtsmangels durch Herbeiführung eines Zustandes, der die Schutzrechte nicht mehr verletzt, zu beseitigen. Hierfür ist LOG INDUSTRIE GMBH eine angemessene Frist zu gewähren. Ist dies LOG INDUSTRIE GMBH zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts oder Minderungsrechte zu.
Eine Haftung nach Ziffer 10.10 besteht jedoch nur, soweit der Besteller LOG INDUSTRIE GMBH über solche Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, diese nicht anerkennt und LOG INDUSTRIE GMBH das Recht behält, alle Abwehrmaßnahmen und Verhandlungen durchzuführen. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten oder sie durch spezielle Vorgaben oder eine nicht vereinbarte oder eine außerhalb des bestimmungsgemäßen Gebrauchs liegenden Anwendung der Lieferungen oder dadurch verursacht hat, dass die Lieferungen vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von LOG INDUSTRIE GMBH gelieferten Produkten eingesetzt worden sind. Soweit ein Dritter Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung gegenüber LOG INDUSTRIE GMBH aufgrund eines der oben genannten Ausnahmetatbeständen geltend macht, wird der Besteller LOG INDUSTRIE GMBH von sämtlichen Kosten, Aufwendungen und sonstigen Schäden in Zusammenhang mit diesen Ansprüchen freistellen, sofern LOG INDUSTRIE GMBH den Besteller unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche informiert und vorbehaltlich dem Recht des Bestellers, diesen Rechtsmangel durch Herbeiführung eines Zustandes, der die Schutzrechte nicht mehr verletzt, zu beseitigen.
10.11. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 10 entsprechend.
10.12. Sofern Software, die Bestandteil der Lieferungen ist Komponenten Dritter beinhaltet, die LOG INDUSTRIE GMBH unter allgemein üblichen Open Source Lizenzbedingungen lizensiert hat, gelten die Regelungen dieses Vertrages in Hinblick auf diese Softwarekomponenten insoweit, als sie nicht in Widerspruch zu den „open source“ Lizenzbedingungen stehen. Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, soweit erforderlich, eine Lizenzvereinbarung mit dem jeweiligen Lizenzgeber der betreffenden Software abzuschließen.
10.13. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 10 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen LOG INDUSTRIE GMBH und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. Ziffer 12 findet Anwendung.
11. Schutzrechte
11.1. Unbeschadet sämtlicher Rechte des Bestellers unter diesem Vertrag, stehen sämtliche Rechte und Ansprüche an und aus „Schutzrechten“ (dies umfasst (a) Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster, einschließlich sämtlicher Anmeldungen und Registrierungen; (b) alle Urheberrechte einschließlich Software in Objectcode und Quellcode (c) alle Geschäftsgeheimnisse, Erfindungen, Know-How und Technische Daten) jedweder Natur die aus oder in Zusammenhang mit den Lieferungen im ausschließlichen Eigentum von LOG INDUSTRIE GMBH oder seiner Dritt-Lizenzgeber, gleich ob diese unter anwendbarem Recht ausdrücklich anerkannt, registriert oder finalisiert sind.
11.2. LOG INDUSTRIE GMBH gewährt dem Besteller das beschränkte, nicht-exklusive, nicht-übertragbare, lizenzgebührenfreie Recht, diese Schutzrechte in dem Umfang zu nutzen, wie es für die vertraglich vorgesehene Nutzung und Wartung der Lieferungen erforderlich ist. Jedwede nicht autorisierte Vervielfältigung ist ausdrücklich untersagt, mit Zustimmung von LOG INDUSTRIE GMBH ist jedoch die Erstellung von angemessenen Back-Up Kopien von benutzerladbaren Programmen und verbundene Updates und Revisionen zur Wiederherstellung von autorisierten Kopien erlaubt. Der Besteller wird keine anderweitigen Kopien, Übersetzungen, Modifikation, Adaptionen, Dekompilierung, Demontage oder Rück-Entwicklung von Lieferungen vornehmen, sofern nicht zwingend anwendbares Recht etwas anderes vorschreibt.
11.3. Für kommerzielle seriengefertigte Produkte aus dem Elektronik und Softwaresektor („COTS“) finden die Lizenzkonditionen des jeweiligen COTS Lizenzgebers Anwendung.
12. Haftung
12.1. LOG INDUSTRIE GMBH haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
12.2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet LOG INDUSTRIE GMBH – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche vertragliche Hauptpflichten verletzt werden und begrenzt auf dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Wesentliche vertragliche Hauptpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
12.3. Die Haftung nach Ziffer 12.2 ist für alle Schadensfälle zusammen die aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen auf einen Betrag von höchstens 20 % des Netto-Vertragspreises begrenzt. Für Lieferungen mit einer auf Jahresbasis berechneten Vergütung, ist die Haftung auf einen Betrag von höchstens 10 % des Netto-Vertragspreises für die zwölf dem schädigenden Ereignis vorausgehenden Kalendermonate beschränkt.
12.4. Vorbehaltlich Ziffer 12.6 ist die Haftung für Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, Ersatzbeschaffung, Beseitigungs- und Re- Installationskosten, Nutzungsausfall, Good Will Verlust, Umsatzeinbußen, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, jeweils unabhängig davon, ob diese jeweils direkt oder indirekte anzusehen sind, sowie für sämtliche indirekte, mittelbare und/oder unvorhersehbare Schäden ausgeschlossen.
12.5. Eine weitergehende Haftung als in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, unabhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage, ausgeschlossen.
12.6. Die Haftungsbeschränkungen bzw. –Ausschlüsse gemäß Ziffern 12.2, 12.3, 12.4 und 12.5 gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene Haftung (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz), im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder für die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
12.7. Soweit die Haftung von LOG INDUSTRIE GMBH gemäß Ziffern 12.2, 12.3, 12.4 und 12.5 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von LOG INDUSTRIE GMBH Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
13. Erfüllungsvorbehalt, Rücktrittsrecht
13.1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, USamerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
13.2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr der Lieferungen benötigt werden.
13.3. Der Besteller verpflichtet sich, keine Lieferungen (einschließlich jeglicher Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie damit in Zusammenhang stehende Dokumentation, unabhängig von der Art der Bereitstellung und einschließlich jeglichem technischen Support), ohne die jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Lizenzen und/oder Ein- und/oder Ausfuhrgenehmigungen in irgendein Land zu exportieren beziehungsweise zu reexportieren. Im Falle eines Verstoßes gegen derartige geltende Vorschriften und Gesetze durch den Besteller ist LOG INDUSTRIE GMBH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
14. Vertraulichkeit
14.1. Jede Partei wird sämtlich von der jeweils anderen Partei erhaltenen Materialien und Informationen (einschließlich Dokumentation gem. Ziff 3.2.), die als vertraulich gekennzeichnet oder die allgemein als vertraulich zu verstehen sind, vertraulich behandeln und diese ohne vorherige Zustimmung der offen legenden Partei nicht gegenüber Dritten offen legen oder für einen anderen als den vertraglich vorgesehenen Zweckverwenden. Die Nutzung von vertraulichen Information erfolgt auf eigenes Risiko.
14.2. Die vorstehende Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für vertrauliche Informationen (i) die ohne Verschulden der empfangenden Partei rechtmäßig öffentlich bekannt sind oder werden; oder (ii) die, durch interne Aufzeichnungen nachweisbar, bereits rechtmäßig im Besitz der empfangenden Partei oder dieser bekannt waren; oder (iii) die die empfangende Partei von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsauflagen erhält; oder (iv) die von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Zugang zu oder Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt werden; oder (v) die von der empfangenden Partei nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der offen legenden Partei bekannt gemacht wurden, (vi) die aufgrund anwendbaren Rechts oder Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder Behörde offen gelegt werden müssen. In diesem Fall hat die empfangende Partei die offen legende Partei unverzüglich, und in jedem Fall vor der Weitergabe von vertraulichen Informationen, hierüber zu informieren, damit diese einstweiligen Rechtsschutz oder andere angemessene Rechtsbehelfe in Anspruch nehmen kann. Die Weitergabe ist auf diejenigen vertraulichen Informationen zu beschränken auf die sich die Offenlegungspflicht bezieht.
14.3. Jede Partei darf vertrauliche Informationen mit seinen verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz teilen, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
14.4. Jede Partei wird die Weitergabe von vertraulichen Informationen auf die Mitarbeiter des eigenen Unternehmens, einschließlich verbundenen Unternehmen, externen Rechtsbeiständen, Dienstleistern und Beratern begrenzen, bei denen ein Bedürfnis zur Offenlegung besteht und dies auch nur dann, wenn der jeweilige Empfänger notwendige Maßnahmen ergriffen hat um die Beachtung der Vorgaben dieses Vertrages sicherzustellen. Offenlegung an externe Dienstleister ist auf das Ausmaß zu beschränken, das erforderlich ist um diesen die Erbringung ihrer Leistungen zu ermöglichen. Der Empfänger wird in keinem Fall eine geringere Sorgfalt walten lassen um die vertraulichen Informationen zu schützen als er für eigene Informationen vergleichbarer Bedeutung und Sensitivität anbringt, in jedem Fall jedoch nicht weniger als angemessene Sorgfalt.
14.5. Die Verpflichtungen dieser Ziffer 14 gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Offenlegung der betreffenden vertraulichen Informationen und bleiben von der Beendigung oder Kündigung des Angebots oder des darauf basierenden Vertrages unberührt.
15. Anwendbares Recht und Gerichtstand
15.1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen LOG INDUSTRIE GMBH und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des einheitlichen internationalen Kaufrechts (CISG).
15.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Kiel, Deutschland.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch ordnungsgemäß berechtigte Vertreter beider Parteien. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.
16.2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien unverzüglich eine wirksame Regelung treffen, die den Allgemeinen Verkaufsbedingungen im Ganzen sowie den vertraglichen Absprachen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommt.2.1. LOG INDUSTRIE GMBH’s offers are non-binding and represent an invitation to the Purchaser to place an order with LOG INDUSTRIE GMBH.